Satzung
4. Neufassung der Satzung des Astronomischen Fördervereins der Volkssternwarte Hof
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Astronomischer Förderverein der Volkssternwarte Hof e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volkssternwarte Hof.
a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ergänzende Anschaffungen für die Volkssternwarte Hof, die über den laufenden Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie den Bauunterhalt der Stadt Hof als Sachaufwandsträger hierfür hinausgehen.
b) Diese Anschaffungen sollen der Vermittlung und Förderung der astronomischen Bildung für breite Bevölkerungsschichten dienen. Es soll damit auch der Verbreitung der Pseudowissenschaften entgegengewirkt werden. Sie sollen bei öffentlichen Vortragsveranstaltungen, Sonderführungen, Beobachtungsabenden, Tagungen, etc. zum Einsatz kommen.
c) Zum Erhalt der notwendigen Sach- und Geldmittel sollen Mitglieder und Sponsoren geworben werden, die diesen Zweck unterstützen wollen.
d) Im Rahmen seiner Zielsetzung arbeitet der Verein mit dem Astro - Team der Volkssternwarte Hof zusammen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, wie auch Personengesellschaften.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grober Verstoß gegen diese Satzung oder Beschlüsse des Vereins
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
(4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes tritt durch Streichung aus der Mitgliederliste von selbst ein, wenn
a) das Mitglied mit einem Beitrag für mehr als ein volles Geschäftsjahr im Rückstand ist und
b) zweimal mit einer Frist von je einem Monat schriftlich, insbesondere per email gemahnt worden ist und
c) in der zweiten Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste angedroht worden ist und
d) die zweite Frist verstrichen ist.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Es werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Einzelheiten der Beiträge mit einfacher Mehrheit.
(2) Darüber hinaus kann jedes Mitglied jederzeit an den Verein eine Spende leisten.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen werden für Beiträge und Spenden Spendenbescheinigungen erteilt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
(2) Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese findet auch dann statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Dabei sollen Gründe angegeben werden. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Kassier oder Schriftführer einberufen.
(2) Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich, insbesondere per e-mail oder in Form eines Aushanges gegen Unterschriftsnachweis in der Volkssternwarte Hof erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt bei mündlicher Einladung sofort, bei schriftlicher Einladung in Form eines Aushangs in der Volkssternwarte sofort mit Kenntnisnahme und Unterschrift in die hierfür vorgesehene Liste, bei sonstiger schriftlicher Einladung und E-Mail-Versand einen Tag nach Absendung. Sollte eine E-Mail innerhalb eines Tages nach Absendung unzustellbar zurückkommen, wird schriftlich eingeladen mit den dafür vorgesehenen Fristen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassier, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Ausschluss eines Mitgliedes, sowie über eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt offene Abstimmung.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl, die Abwahl und die Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
c) die Festsetzung der Höhe und der Einzelheiten der Beiträge;
d) Satzungsänderungen;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie den Ausschluss von Mitgliedern;
f) die Wahl des Kassenprüfers;
g) Empfehlungen an den Vorstand über die Grundsätze der Verwendung der Vereinsmittel
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Es steht der Mitgliederversammlung frei, des Weiteren für den Kassier und den Schriftführer darüber hinaus noch jeweils einen Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein.
(2) Im Außenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verein bei
a) Geschäften bis zu 500 € durch ein einzelnes Vorstandsmitglied,
b) Geschäften über 500 € durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird .
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihr Amt bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers fort.
(4) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied ist jederzeit widerruflich.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Verstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Mitglieder des Vorstandes können angemessenen Ersatz für Ihre Aufwendungen verlangen. Sie erhalten keine Vergütung.
(7) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand ist mindestens einmal in jedem Halbjahr vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, einzuberufen. Dabei soll eine Frist von zehn Tagen eingehalten und eine Tagesordnung angegeben werden. Fernmündliche und schriftliche Abstimmung, insbesondere per e-mail, sowie Abstimmung im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Abstimmung oder dem Beschluss einverstanden sind.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Nein - Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Aufnahme neuer Mitglieder
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Jahresberichts
§15 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands einen Kassenprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf.
(2) Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Er legt der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.
(3) Der Kassenprüfer hat das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Er hat dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis seiner Prüfung zu geben.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung wie auch des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn eine Mitgliederversammlung nur mit diesem Tagesordnungspunkt durch einfachen an die Mitglieder persönlich adressierten, durch die Post übersandten Brief mit einer Frist von einem Monat einberufen worden ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem andern Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Neufassung der Satzung am 13.12.19 / Gültigsetzung am 13.12.19